Rechtliche Unsicherheit bei Abmahnfähigkeit von DS-GVO-Verstößen

In einer jüngsten Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf festgelegt, dass die verspätete Erteilung von Auskünften gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wettbewerbswidrig sein kann. Diese Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die anhaltende Debatte über die Abmahnfähigkeit von DS-GVO-Verstößen im Kontext des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Rechtlicher Hintergrund und aktuelle Entwicklungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage, ob DS-GVO-Verstöße nach dem UWG abgemahnt werden können, aufgrund ihrer Bedeutung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Diese rechtliche Unsicherheit berührt die Kernfrage, ob die DS-GVO als „Marktverhaltensvorschriften“ im Sinne des § 3a UWG gilt, welche das Marktverhalten reguliert und das Wohl von Marktteilnehmern schützt.

Positionierung des Bundesrats und Vorschlag Bayerns

Der Bundesrat hat auf Initiative Bayerns hin eine Position bezogen, die darauf abzielt, unternehmerische Belastungen durch eine zu weite Auslegung der DS-GVO zu verhindern. Ein kürzlich beschlossener Gesetzentwurf könnte dazu führen, dass Datenschutzverstöße grundsätzlich von einer Abmahnung nach dem UWG ausgeschlossen sind. Dies reflektiert eine wachsende Besorgnis über die mögliche Instrumentalisierung des Datenschutzrechts durch Wettbewerber, die nicht primär das Ziel des Schutzes informationeller Selbstbestimmung verfolgen.

Fallbeispiel: Online-Shop von Peek & Cloppenburg

Im spezifischen Fall der vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt wurde, reagierte Peek & Cloppenburg verspätet auf ein Auskunftsersuchen eines Kunden, der Opfer von Identitätsdiebstahl wurde. Diese Verzögerung wurde nicht nur als Verstoß gegen die DS-GVO gewertet, sondern auch als Wettbewerbsverstoß unter dem UWG. Das Gericht stützte sich dabei auf die Auffassung, dass die Auskunftspflicht und die Einhaltung der Fristen Marktverhaltensvorschriften darstellen, die das Marktverhalten regeln.

Was jeder Datenverantwortliche tun sollte

Prozessoptimierung:

Unternehmen sollten interne Abläufe prüfen und ggf. anpassen bzw. überhaupt erst implementieren, um Auskunftsersuchen nach DS-GVO zügig, umfassend und fristgerecht zu bearbeiten.

Transparenz und Information:

Informieren Sie die Betroffenen über den Eingang ihrer Anfrage sowie über den weiteren Ablauf, sowie über bestehende Rechte. Ggf. sollten Sie die Anfrage präzisieren lassen und nach einer Fristverlängerung fragen.

Schulung der Mitarbeiter:

Alle Mitarbeiter sollten wissen, wie Sie mit Auskunftsanfragen umzugehen haben und wer die internen Prozessveranwortlichen sind. Schaffen Sie ein Verständnis dafür, worauf es beim Auskunftsanspruch ankommt.

Bedeutung für Unternehmen

Diese rechtlichen Entwicklungen signalisieren eine klare Botschaft an alle datenverarbeitenden Unternehmen: Die Einhaltung der Datenschutzvorgaben ist essentiell, um sowohl rechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Risiken zu minimieren. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf und die laufenden rechtlichen Diskussionen betonen die Notwendigkeit einer genauen Beachtung und Umsetzung der DS-GVO-Bestimmungen. Insbesondere der Auskunftsansopruch nach Art. 15 DS-GVO kann ein scharfes Schwert von Betroffenen, auch in rechtlichen Auseinandersetzungen, sein und für Unternehmen große Aufwände bedeuten.

Fazit

Die Debatte um die Abmahnfähigkeit von DS-GVO-Verstößen und die jüngsten rechtlichen Entwicklungen zeigen, dass Datenschutz mehr als nur eine rechtliche Verpflichtung ist – es ist ein zentraler Aspekt der Unternehmensführung, der das Vertrauen der Kunden stärkt und das Unternehmensimage schützt. Unternehmen sind gut beraten, diese Entwicklungen genau zu verfolgen und ihre Datenschutzpraktiken entsprechend anzupassen.

Wir von Patronus Services unterstützen Sie gerne bei der Implementierung eines effektiven Datenschutzmanagement-Systems und oder in der Bearbeitung von Betroffenenanfragen.

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