Vorsicht vor erneutem Abmahnpotential
Für viele mittlerweile lästig, aber trotz alledem hochrelevant ist die Thematik der Cookie-Setzung uns anderer technischer Spielereien auf Webseiten.
In einer aktuellen Handreichung geht die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen auf die offensichtlichen Anforderungen an datenschutzkonforme Einwilligungs-Manager auf Webseiten ein. Dabei betont Sie ausdrücklich, dass viele herkömmliche Cookie-Consent-Management-Tools nicht den Anforderungen nach der DS-GVO und dem TTDSG gerecht werden.
Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung
Im Wesentlichen gelten an wirksame Einwilligungen zur Datenverarbeitung auf der Webseite mindestens folgende Grundanforderungen:
Zeitpunkt der Einwilligung
Die entsprechende Datenverarbeitung darf erst NACH dem Einwilligen einsetzen.
Informiertheit der Einwilligung
Die Verarbeitungszwecke müssen konkret beschrieben werden. Eine informierte Einwilligung erfordert, die Zwecke der Verarbeitung konkret zu erläutern, insbesondere darauf hinzuweisen, wenn individuelle Profile angelegt und mit Daten von anderen Webseiten zu umfassenden Nutzungsprofilen angereichert werden. Werden Drittdienstleister eingebunden, sind diese einzeln zu benennen. Auch etwaige Drittstaatentransfers sind zu beschreiben, inklusive der damit verbundenen Risiken.
Freiwillige und eindeutige bestätigende Handlung
Eine Einwilligung muss als eine unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung ausgedrückt werden. Dies ist nach Ansicht mancher Aufsichtsbehörden schon bei einem „Weiterscrollen“ fraglich. Irreführende Hinweise und versteckte Button sind ebenfalls nicht ausreichend. Es muss auch eine tatsächliche ggf. kostenpflichtige freiwillige Wahlmöglichkeit gegeben sein.
Widerruf der Einwilligung
Die Einwilligung muss auch widerrufbar sein. Es sollten leicht auffindbare Möglichkeiten geboten werden, die mindestens genauso einfach anzusteuern sind wie die ursprünglich gegebene Einwilligung.
Unterstützung durch Patronus Datenservice
Darüber hinaus werden noch weitere Anforderungen an eine wirksame Einwilligung gestellt. Die Handreichung der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen können Sie sich hier zu Gemüte führen.
Wie immer stehen wir gern zur Verfügung für die Bewertung Ihrer Webseiten und der Anpassung etwaiger Lösungen.